EU-konforme Beihilfenobergrenzen zur Stärkung strukturschwächerer Regionen
Die Nationalen Regionalförderungsgebiete (NRFG) Österreichs 2022–2027 beruhen auf den von der Europäischen Kommission genehmigten Fördergebietskarten und definieren jene Regionen, in denen gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV regionale Investitionsbeihilfen gewährt werden dürfen. Grundlage sind die Regionalbeihilfeleitlinien 2021–2027 [C/2021/2594 final], die die Kriterien für die Einstufung förderfähiger Gebiete vorgeben. Die nationale Regionalfördergebietskulisse wurde erstmals mit Beschluss C(2022) 289 final am 20. Jänner 2022 genehmigt. Mit Beschluss vom 21. November 2022 wurde zusätzlich die nationale Bevölkerungsreserve für weitere Gemeinden – im Zusammenhang mit dem österreichischen Just Transition Plan – aktiviert [Indikator EU-Fördergebiete Österreichs 2021 bis 2027]. Im Zuge der Halbzeitüberprüfung 2024 [Beschluss SA.115612 (2024/N)] erfolgte eine geringfügige Anpassung der Gebietskulisse sowie die Anhebung der Beihilfeintensitäten für unter die Verordnung (EU) 2024/795 fallende STEP-Investitionen um 5 Prozentpunkte sowie die Erhöhung der maximalen Förderintensität für Teile des Weinviertels und Unterkärntens, die an A-Förderregionen in der Slowakei und Slowenien angrenzen.
In Österreich liegen die sogenannten C-Fördergebiete in Teilen des Burgenlands, Kärntens, Nieder- und Oberösterreichs, Salzburgs, der Steiermark, Tirols sowie Vorarlbergs.
Die Beihilfehöchstintensitäten betragen – je nach regionalem Pro-Kopf-BIP – für kleine Unternehmen 30% bis 45%, für mittlere Unternehmen 20% bis 35% und für große Unternehmen 10% bis 25%.
Datenquelle
Dieser Indikator wurde im November 2025 erstellt. Der Datensatz dokumentiert somit die aktuelle räumliche Abgrenzung und Förderintensität der österreichischen Regionalförderungsgebiete gemäß EU-Beihilfenrecht für den Zeitraum 2022–2027. Der aktuelle Datenstand für diese Quelle ist der 13.12.2024.